12   Zusammenfassung mit Ergänzungen

12.1  Interessenausgleich im öffentlichen Baurecht

Das öffentliche Baurecht dient dem Ausgleich im Konflikt zwischen Bauherrnwillen und dem öffentlichen Interesse bei der Durchführung und Nutzung baulicher Anlagen.

12.2 Teilbereiche des öffentlichen Baurechts

Das öffentliche Baurecht besteht aus den Teilbereichen

    Städtebaurecht (auch Planungsrecht)

    Bauordnungsrecht (früher Baupolizeirecht)

    Baunebenrecht (zusammenfassender Begriff für Vorschriften aus anderen
Rechtsgebieten)

Das Städtebaurecht ist Bundesrecht; es wird u.a. durch die Aufstellung von Bebauungsplänen vollzogen. Bebauungspläne legen für ein begrenztes Gebiet fest, Ob und Was gebaut werden darf. Bebauungspläne werden von den Gemeinden als Satzung be-schlossen.

Rechtsgrundlagen sind:

    Für den Inhalt eines Bebauungsplanes u.a. die Baunutzungsverordnung

    Für die Darstellung des Inhalts die Planzeichenverordnung

    Für die Anwendung auf Vorhaben das Baugesetzbuch, Abschnitt: Zulässigkeit
        von  Vorhaben

Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht; es ist in den Landesbauordnungen geregelt und enthält Vorschriften, Wie eine bauliche Anlage hergestellt und beschaffen sein muss.

Die Bauordnungen werden ergänzt durch spezielle Verordnungen für Verfahren und besondere bauliche Anlagen, sowie durch Satzungen der Gemeinden für örtliche Baubestimmungen

Das Baunebenrecht enthält Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten sowohl des Bundesrechts als auch des Landesrechts, deren Ziele z.B. der Umwelt -, Gesundheits- und Arbeitsschutz sind, mit Auswirkungen auf die städtebauliche Planung und / oder auf Anforderungen an bauliche Anlagen.

Die aufgeführten Teilbereiche werden überlagert bzw. ergänzt durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei sind EG-Verordnungen unmittelbar anzuwendendes Recht. EG-Richtlinien müssen in einer bestimmten Frist in nationales Recht umge-wandelt werden.


12.3  Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften

Die gesetzlichen Vorschriften werden ergänzt durch

    technische Regeln, die als Technische Baubestimmungen eingeführt werden – und

    Verwaltungsvorschriften, auch Richtlinien und Erlasse.

Technische Baubestimmungen sind bei der Planung und Ausführung baulicher Anlagen zu beachten. Sie basieren überwiegend auf  technische Regeln privater Regelsetzer, wie

    Deutsches Institut für Normung – DIN –

    Verband Deutscher Ingenieure – VDI –

    Deutscher Verdingungsausschuss für Bauleistungen – DVA –

    Deutscher Verband des Gas- und Wasserfachs – DVWG-

Die Anwendung technischer Regeln, die nicht als Technische Baubestimmungen eingeführt sind, kommt nachrangig in Betracht, d.h., wenn es für den einzelnen Sachverhalt keine Technische Baubestimmung gibt und sie allgemein anerkannt und gebräuchlich sind

Verwaltungsvorschriften sollen für eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Vorschriften sorgen. Ihre Anwendung erfolgt durch die Behörden im Rahmen der Verwaltungsverfahren und Amtshandlungen. Bei Veröffentlichung stehen sie auch den am Bau Beteiligten  u. a. Privaten zur Verfügung.

12.4  Sachlicher Geltungsbereich der grundlegenden Regelwerke

Die Vorschriften des Baugesetzbuches gelten u.a. für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.

Die Vorschriften der Landesbauordnungen gelten für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte sowie für Grundstücke und für Anlagen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit baulichen Anlagen stehen; sie gelten auch für Gegenstände, die von den Bauordnungen als bauliche Anlagen „erklärt“ werden

12.5  Am Bau Beteiligte, ihre Funktionen, Rechte und Pflichten

Am Bau Beteiligte sind

    der Bauherr als Verursacher

    der Architekt für die Planung und Vorbereitung

    der Unternehmer für die Ausführung

    der Bauleiter für die Überwachung der Ausführung

einer baulichen Anlage - und

    der Koordinator  für den Arbeitsschutz auf Baustellen

Die Am Bau Beteiligten tragen für ihren jeweiligen Wirkungsbereich die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften. Der Bauherr hat die anderen am Bau Beteiligten zu bestellen; ihm obliegt es, erforderliche Anträge zu stellen und erforderliche Nachweise zu führen. Bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen, kann der Bauherr die vorgenannten Funktionen selbst ausüben. Der Bauherr hat das Recht

    auf verbindliche Klärung einzelner Fragen durch einen Vorbescheid,

    auf Erhalt der beantragen Genehmigung, wenn dem Vorhaben öffentlich-
         rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,

    Widerspruch einzulegen zur Überprüfung eines ablehnenden Bescheids oder von 
        Auflagen und Bedingungen in einem Genehmigungsbescheid,

    auf Erhalt von Auskünften zur Sach- und Rechtslage.

Der Bauherr ist verpflichtet, für die von ihm veranlassten Amtshandlungen im Zusammenhang mit seinem Vorhaben, Gebühren zu zahlen.

Der Architekt benötigt die Bauvorlageberechtigung; er ist damit privilegiert und hat  das Recht, Anträge einzureichen und zu bestätigen, dass das geplante Vorhaben den öffentlich - rechtlichen Vorschriften entspricht.

Architekt, Unternehmer und Bauleiter haben u.a. die Pflicht, geeignete Fachleute oder
Sachverständige heranzuziehen, wenn sie auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben.


12.6  Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde

Die Bauaufsichtsbehörden haben darauf zu achten, dass die am Bau Beteiligten ihre Pflichten beim Errichten und Nutzen baulicher Anlagen erfüllen.

Den Behörden stehen dazu zur Verfügung

    das „vollständige“ Baugenehmigungsverfahren,

    das „vereinfachte“ Baugenehmigungsverfahren,

    das Anzeigeverfahren,

die vom Bauherrn je nach Art und Umfang des Vorhabens zu veranlassen sind.

Den Behörden obliegt die allgemeine Überwachung des Baugeschehens, unabhängig von Anträgen, Anzeigen, anderen Verfahrensvorschriften sowie von gänzlicher Freistellung.