Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
03 Niedersachsen
FNA 03
Rechtsstand

Titel

03 Sachgebietsordner SGO 03

Thema

03 SGO Bau - Neben -Recht 3.01-3.17

Bemerkung

Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sofern sie nicht bereits im einschlägigen B-Plan Berücksichtigung gefunden haben, sind auch die das Baurecht ergänzenden Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Bau-Neben-Recht) beim Errichten, Ändern, Abbrechen und Nutzen baulicher Anlagen zu berücksichtigen. Es sind Regelungen mit eigenen Zielen –z.B. Natur- Arbeits- Betriebsschutz-, die jedoch auf  Planung und Durchführung baulicher Anlagen einwirken

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