Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
03 SGO Bau - Neben -Recht 3.01-3.17
Bemerkung
Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sofern sie nicht bereits im einschlägigen B-Plan Berücksichtigung gefunden haben, sind auch die das Baurecht ergänzenden Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Bau-Neben-Recht) beim Errichten, Ändern, Abbrechen und Nutzen baulicher Anlagen zu berücksichtigen. Es sind Regelungen mit eigenen Zielen –z.B. Natur- Arbeits- Betriebsschutz-, die jedoch auf Planung und Durchführung baulicher Anlagen einwirken
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
03 SGO 3.01 Grundstück Vermessung Kataster
03 SGO 3.02 Wohnen Nachbarschaft
03 SGO 3.03 Siedlungen Kleingärten
03 SGO 3.04 Kinder- Jugendschutz -Einrichtungen
03 SGO 3.05 Baukultur Denkmalschutz
03 SGO 3.06 Wirtschaft Gewerbe
03 SGO 3.07 Arbeitsstätten Arbeitsschutz Betriebsschutz Geräteschutz
03 SGO 3.08 Landwirtschaft Gentechnik
03 SGB 3.09 Lebensmittel Trinkwasser Gaststätten
03 SGB 3.10 Sozialwesen Gesundheitswesen
03 SGB 3.11 Energie- Versorgung: Elektrizität Funk Gas Wasser Bergbau
03 SGB 3.12 Entsorgung: Abfallstoffe Abwasser
03 SGO 3.13 Straßen Verkehr
03 SGO 3.14 Immissionsschutz Klimaschutz Umweltschutz
03 SGO 3.15 Naturschutz Bodenschutz Gewässerschutz Forsten
03 SGO 3.16 Tierhaltung Tierschutz Jagdwesen
03 SGO 3.17 Militärische Gebiete - Anlagen Zollgebiete
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03 Sachgebietsordner SGO
03 Vorschriftenverzeichnisse