Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
03 Niedersachsen
FNA 03
Rechtsstand
Titel
03 Sachgebietsordner SGO
Thema
SGO 02 Baurecht 2.1- 2.2
Bemerkung
Unmittelbar anzuwendendes Recht, welches das Ob gebaut werden darf –Städtebau- und Planungsrecht- und das Wie gebaut werden muss -Bauordnungsrecht- bestimmt. Es beinhaltet Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes.