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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
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Rechtsstand

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Öffentliches Baurecht-ÖBR- Übersicht-

Thema

Länder-und Regelverzeichnisse

Bemerkung

Informationen zum Thema


Baurecht und Baunebenrecht

Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Vorschriften werden im allgemeinen Sprachgebrauch  unterteilt in  „Baurecht“ und  „Baunebenrecht“**  Zwischen beiden Begriffen herrschen unklare Abgrenzungen.

An dieser Stelle soll dazu  folgende Betrachtung  vorgenommen werden:
Das Planungsrecht ( Bundesrecht) bestimmt i.d.R. unabhängig von konkreten Vorhaben, ob und was in    bestimmten Gebieten gebaut werden darf. Es bestimmt die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens, es ist als das herrschende Baurecht  zu  betrachten.

Das Bauordnungsrecht (Länderrecht) bestimmt im konkreten Einzelfall die Anforderungen, wie im Sinne von Sicherheit und Ordnung gebaut werden muss (wenn gebaut werden darf!) Es ist  (quasi) als Folgerecht zum Planungsrecht zu betrachten. Das Bauordnungsrecht bestimmt somit nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, es bestimmt die materiellen Voraussetzungen, unter denen ein (zulässiges) Vorhaben verwirklicht werden kann.

Beide Rechtsgebiete werden begleitet und ergänzt von einer Vielzahl von Einzelvorschriften anderer Rechtsgebiete, die zur Erfüllung der eigenen Regelungsziele in das Baurecht eingreifen. Sie sind ausgehend von der Aussage im ersten Satz dieser Betrachtung aber auch gleichzeitig verbindlicher Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens.    
     
Die das Planungsrecht ergänzenden Vorschriften werden i.d.R. in das (von Behörden durchzuführende)   Bebauungsplanverfahren eingebunden und dort Bestandteil des Planungsrechts (z.B. Naturschutz) Die das Bauordnungsrecht ergänzenden Vorschriften werden jeweils im Genehmigungsverfahren im konkreten Einzelfall geprüft und Bestandteil der Genehmigung (z.B. Arbeitsschutz) *

*  auch in Fällen der Genehmigungsfreistellung sind mögliche ergänzende Vorschriften in die Prüfung
    einzubeziehen; sollen Abweichungen von den Vorschriften in Anspruch genommen werden, sind
    diese bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 

**Zum  Baunebenrecht u.a. Informationen  des DIFU: Hier: Deregulierung im Baunebenrecht leider gesperrt !

Hinweis zur Übernahme von Vorschriften und anderen Regelungen (Regelwerke) aus dem Internet:
Alle Regelwerke enthalten Verweisungen oder Zitate aus anderen Regelwerken -“ Jedes ist mit Jedem verbunden“. Es gilt: In allen Fällen der Übernahme von Regelungen und Verlinkung untereinander kann
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00 Gesetze Verordnungen des Bundes alphabetich gegliedert
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Eine umfassende Verlinkung sachlich zusammenhängender Themen. d.h. Querverweisungen zwischen den Ländern und Bund, finden Sie nur zwischen den Themen innerhalb der  einzelnen Bundesländer - sowohl aus dem Bundesrecht wie auch aus dem Landesrecht:

Folgende Bundesländer sind z.Z. im System vollständig enthalten mit
alphabetischer Auflistung aller im System enthaltenen Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Landes;  
Nowendige Verbindungen der Länder zu Bundesregelungen werden durch Verlinkung hergestellt

 01 Schleswig-Holstein -SH-

 02 Hansestadt Hamburg -HH-

 03 Niedersachsen -NI-

 12 Mecklendburg--Vorpommern -MV-


Vorschriftenliste Bund
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Alphabetische Auflistung aller im System enthaltenen Gesetze und Verordnungen des Bundes eischließlich des sog. Baunebenrechts-s. oben Info zum Thema

-Sachgebietsordner SGO > nur in den Ländern
Die sachgebietliche Gliederung stellt eine Ergänzung zur alphabetischen Gliederung aller Gesetze und Verordnungen dar. Sie bietet unabhängig von den themenbezogenen Verknüpfungen der einzelnen Dokumente einen Überblick über die bei allgemeiner Betrachtung im sachlichen Zusammenhang stehenden Regelwerke für Planung, Durchführung und Überwachung von Bauvorhaben. Mehrfachnennungen einzelner Regelwerke sind dabei gewollt.    

-Themenordner TO  nur in den Ländern
Die Themengruppen beinhalten eine themenorientierte Zusammenfassung der Vorschriften, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben „ ob und was gebaut werden darf“, und die Anforderungen an Bauvorhaben
und deren Ausführung und Überwachung „wie gebaut werden muss“ regeln. Sie beinhalten alle relevanten Regelungen aus dem Baurecht und dessen Ergänzungen aus anderen Rechtsbereichen (Bau-Neben- Recht)
                                             
-Verwaltungsvorschriften Erlasse > nur in den Ländern
Erlasse sind verwaltungsinterne Regelungen und dienen einem einheitlichen Verwaltungsverfahren der Behörden,  sie enthalten z.B. Bestimmungen über die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen. Erlasse werden auch als Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Bekanntmachungen bezeichnet. Aufgenommen im Navigator sind Regelungen, die das Baurecht und die ergänzenden Vorschriften aus dem Bau-Neben-Recht betreffen. Alle Erlasse sind mit den einschlägigen Regelwerken verlinkt.

00 Unfallverhütungsregeln.
Zuständig für die Unfallversicherung der Versicherten im Bereich der öffentlichen Hand sind die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen. Zu ihren Aufgaben gehören u. a. die Prävention von Arbeits- und Schulunfällen, zu diesem Zweck sind zu einzelnen Themen Regeln zur Unfallverhütung aufgestellt.